§§ 161 ff. HGB · Getrennte Haftung · Schnelle Gründung

Die Kommanditgesellschaft vereint
aktive Unternehmer und Kapitalgeber

Mit sofort-firma.de Ihre KG schnell und einfach gründen und aktive und passive Gesellschafter einer Struktur vereinen, wobei der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet und der Komplementär unbegrenzt persönlich. Haftungsvermeidung? Terminvereinbarung!

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Die KG (Kommanditgesellschaft, §§ 161 ff. HGB) hat zwei Gesellschaftertypen: Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage. Kein Mindestkapital, aber Handelsregistereintrag und sorgfältige Haftungsplanung sind erforderlich. sofort-firma.de begleitet KG-Gründungen mit erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten.

KG: Getrennte Haftung für aktive und passive Gesellschafter

Die Kommanditgesellschaft ist die Gesellschaftsform der Wahl, wenn Sie aktive Unternehmer (Komplementäre) und Kapitalgeber (Kommanditisten) in einer Gesellschaft vereinen möchten.

Nur der Komplementär haftet unbeschränkt und der Kommanditist riskiert lediglich seine Einlage.

Diese Trennung macht die KG attraktiv für unterschiedliche Konstellationen, zum Beispiel für Familienunternehmen, bei denen ein Familienmitglied das operative Geschäft führt und andere Mitglieder nicht am operativen Geschäft teilnehmen und stattdessen Kapital einbringen.

Fast jedes Land kennt ähnliche Rechtsformen, bei denen die Gesellschafter unterschiedlich haften, wobei der Grundgedanke immer der gleiche ist: Mindestens ein Partner haftet unbeschränkt, während die Haftung der anderen Partner auf ihre Einlage beschränkt ist. In Österreich und in der Schweiz gibt es auch die Möglichkeit eine KG zu gründen, aber auch weit entfernt in den USA gibt es mit der Limited Partnership (LP) oder der moderneren Limited Liability Limited Partnership (LLP) ein vergleichbares Modell, welches die Haftung für alle beteiligten Partner weiter einschränkt.

Die Gründung der KG setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (zum Beispiel ein Handelsgeschäft) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Dieser Vertrag bestimmt u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten, sowie die Höhe und Art der vereinbarten Beiträge im Sinne der §§ 705–740c BGB.

Genau bei diesem Vertrag kommt es darauf an, alles zu berücksichtigen und keine Fehler zu machen, die zu einem unbegrenzten Haftungsrisiko führen.

Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte gründen KGs regelmäßig und kennen die Eigenheiten und Risiken dieser Rechtsform!

Wichtiger Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH oder der UG ist, dass Einlagen (auch Kommanditanteile) nicht übertragbar sind.

Das Team und die Netzwerkpartner von sofort-firma.de beraten unter +49 30 75437491 gemeinsam mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, gehören dabei zu den am besten bewerteten Partnern für die Gründung einer KG in Deutschland — und begleiten auch Ihre KG-Gründung zum Erfolg!

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