§ 1 AÜG · Zeitarbeit · Bundesagentur für Arbeit

Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung:
Die Hürden der Zeitarbeitserlaubnis & § 1 AÜG

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfordert eine Erlaubnis nach § 1 AÜG der Bundesagentur für Arbeit. Finanzielle Stabilität, persönliche Zuverlässigkeit und insgesamt hohe administrative Anforderungen sollen den Markt schützen.

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Gewerbsmäßig Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen (Zeitarbeit), benötigt die Erlaubnis nach § 1 AÜG, erteilt von der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese zu erhalten ist nicht einfach und ist zunächst auf ein Jahr befristet; erst nach dreijähriger einwandfreier Tätigkeit wird sie unbefristet. Das Team von sofort-firma.de hilft einfach und schnell, denn wer ohne Erlaubnis Zeitarbeit betreibt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.

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Wer Mitarbeiter gewerbsmäßig an Dritte überlässt, braucht eine Erlaubnis nach § 1 AÜG — und die wird nicht einfach so erteilt. Equal-Pay, Überlassungshöchstdauer, Nicht-Zulässigkeit von Übernahmeverboten, Limitierung der Ablösesumme, Tarifkonformität: Der Katalog der Verordnungen und Gesetze ist lang. Aber kein Problem: wir kennen ihn auswendig. Sie wollen zügig und rechtssicher starten? Wir sind bereit!

Leistungen für Gründer von Zeitarbeitsfirmen: der Schlüssel zu langfristigem finanziellen Erfolg!

  • Erlaubnisantrag § 1 AÜG bei der Agentur für Arbeit
  • Nachweis Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
  • Kenntnisse des Arbeitsrechts und Equal-Pay-Regelungen
  • Gesellschaftsgründung für Zeitarbeitsunternehmen
  • Laufende Compliance-Begleitung durch assoziierte Steuerberater
  • Assoziierte Fachanwälte für Arbeitsrecht

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist seit seiner Reform 2017 kein leichtes Pflaster mehr. Wer Mitarbeiter gewerbsmäßig an Dritte überlässt, braucht zwingend eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit — und die wird nicht einfach so erteilt. Zuverlässigkeit des Inhabers, geordnete Vermögensverhältnisse, Kenntnisse des Arbeitsrechts, Equal-Pay nach 9 Monaten, Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, korrekte Tarifanwendung: Der Prüfkatalog ist lang und die Behörden schauen genau hin. Wer ohne Erlaubnis Zeitarbeit betreibt, riskiert Strafverfolgung nach § 16 AÜG.

Besonders kritisch: Die erste AÜG-Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet. Erst nach drei Jahren einwandfreier Tätigkeit — inklusive ordnungsgemäßer Meldung, korrekter Lohnabrechnungen und lückenloser Dokumentation — wird die unbefristete Erlaubnis erteilt. Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand, der in dieser „Bewährungsphase" anfällt. Eine einzige Beanstandung kann zur Nichtverlängerung führen.

Die Profis im Team von www.sofort-firma.de begleiten Sie von Anfang an: von der Gesellschaftsgründung über den AÜG-Erlaubnisantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zur laufenden Compliance. Unsere assoziierten Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen bei Equal-Pay-Fragen, Tarifvertragsanwendung (iGZ, BAP) und Vertragsdokumentation zur Seite. Die steuerliche Anmeldung Ihres Unternehmens beim Finanzamt, sowie alle anderen administrativen übernehmen unsere assoziierten Steuerberater ebenfalls gerne!

Kurz gesagt: Eine AÜG-Erlaubnis ist kein Selbstläufer — aber mit der richtigen Begleitung auch keine Raketenwissenschaft. Wir haben das schon viele Male gemacht und mit unseren spezialisierten Juristen und Steuerberatern starten Sie rechtssicher, vollständig und ohne böse Überraschungen.

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